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STADA Arzneimittel AG

STADA Arzneimittel AG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Anwendungsbereich

  1. Die Leistungen und Lieferungen aufgrund des Verkaufs unserer Produkte (nachfolgend auch als „Ware“ bezeichnet) im geschäftlichen Verkehr erfolgen ausschließlich unter Geltung der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „VERKAUFSBEDINGUNGEN“). Diese VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten für die STADA Arzneimittel AG sowie für alle mit dieser bei mittelbarer oder unmittelbarer Anwendung des § 15 AktG verbundenen Unternehmen, sofern diese sich auf diese VERKAUFSBEDINGUNGEN berufen. Soweit nachfolgend die Bezeichnung „uns“ oder „wir“ verwandt wird, bezeichnet dies jeweils das Unternehmen (die STADA Arzneimittel AG oder das gemäß vorstehendem Satz mit dieser verbundene Unternehmen), welches unter Berufung auf diese VERKAUFSBEDINGUNGEN jeweils den Kaufvertrag mit dem Käufer abgeschlossen hat. Die VERKAUFSBEDINGUNGEN gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Mit Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer die VERKAUFSBEDINGUNGEN, auch für zukünftige Geschäfte, an. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht Bestandteil des Vertrages, wenn der Käufer in einer Bestellung auf sie verweist oder wir in Kenntnis entgegenstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefern.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen VERKAUFSBEDINGUNGEN. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsschluss, Lieferung und Beschaffungsrisiko

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Alle Geschäfte und Vertragsabschlüsse werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns in schriftlicher Form bestätigt oder durch Lieferung der Ware ausgeführt werden.
  2. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung. Sofern eine Bestellung unterhalb der bei vorgegebenen und dem Käufer bekannten Mindestbestellgrößen liegt, gilt die Bestellung als in der Mindestbestellgröße vorgenommen. Bei Bestellungen, die im Hinblick auf Packungsform, Gewicht und Güte der Ware von den Angaben in der Preisliste abweichen, sind wir berechtigt, die Ware entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in der Beschaffenheit zu liefern, die der Bestellung am nächsten kommt. Wir haben das Recht, Bestellungen, die das übliche Maß übersteigen, ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  3. Der Versand erfolgt ab einem Auftragswert von 150,- Euro im Standardversand frei Haus. Bei einem Auftragswert unter 150,- Euro wird ein Versandkostenanteil von 4,50 Euro fällig. Wir behalten uns die Wahl des wirtschaftlichsten Versandweges vor. Expressgebühren oder eine vom Käufer gewünschte andere Versandart als der Standardversand gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit Übergabe der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  5. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Sofern dies im Einzelfalle nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 1-3 Werktage. Haben wir die verspätete Lieferung zu vertreten und wurde uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energie- und Rohstoffmangel, Ein- und Ausfuhrverbote, Pandemien, Krieg, kämpferische Auseinandersetzungen oder andere Formen höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Wir sind jedoch verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich nach Kenntniserlangung entsprechender Umstände über diese zu informieren und ihm einen voraussichtlichen Liefertermin in angemessener Frist zu benennen. In diesen Fällen sind wir im Rahmen des dem Käufer Zumutbaren auch zu Teil- und Nachlieferungen berechtigt. Können wir auch nach angemessener Frist nicht leisten, sind sowohl wir als auch der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir sind ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir von unserem Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wurden, obwohl wir mit diesem ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch den Zulieferer ein Verschulden trifft. Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verzögerter Lieferung gilt Ziffer 5.
  6. Wir übernehmen ein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko nur, sofern eine "Übernahme des Beschaffungsrisikos" ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  7. Ohne Fristsetzung sind wir jederzeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir erkennen, dass der Käufer anhand gesetzlicher Vorschriften nicht zum Handeln mit den von uns vertriebenen Produkten berechtigt ist. Die Beweislast der Berechtigung trifft stets den Käufer.

3. Bestellungen von Krankenhausapotheken und Krankenhausversorgenden Apotheken

  1. Ein Kaufvertrag über Produkte für die Versorgung mit Krankenhäusern im stationären Bereich kommt mit einer Krankenhausapotheke bzw. einer krankenhausversorgenden Apotheke nur dann zustande, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Lieferung erfolgt nach Abschluss eines separaten Liefervertrages und dem Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 14 ApoG mittels einer Kopie der Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke oder einer Kopie der behördlichen Genehmigung der Krankenhausversorgungsverträge gem. § 14 Abs. 3 und 4 bzw. § 14 Abs. 5 ApoG, aus der sich die Laufzeit der Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung ergibt.
    2. Die im Rahmen dieses Ziffer 3 erworbenen Produkte darf der Käufer ausschließlich im Rahmen seiner nachgewiesenen Versorgungsverträge an Krankenhäuser abgeben. Eine Lieferung an andere Apotheken, Groß- oder Zwischenhändler ist ausdrücklich nicht gestattet.
    Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich das Erlöschen einer Betriebserlaubnis oder den Ablauf einer behördlichen Genehmigung des Krankenhausversorgungsvertrages mitzuteilen.
  2. Die Belieferung der Krankenhausapotheke bzw. krankenhausversorgenden Apotheke mit Produkten für den stationären Bereich erfolgt zu den im gesonderten Liefervertrag jeweils angegebenen Abgabepreisen.
  3. Verstößt der Käufer gegen seine Pflicht gemäß Ziffer 3.1 b), hat der Käufer uns die Differenz zwischen dem Abgabepreis und dem Apothekeneinkaufspreis zu erstatten. Verstößt der Käufer trotz Abmahnung unsererseits erneut gegen seine Pflicht gemäß Ziffer 3.1 b) und sind noch nicht alle Waren unter dem Vertrag geliefert, steht uns neben den Ansprüchen aus vorstehendem Satz 1 das Recht zu, vom Vertrag im Hinblick auf die noch nicht gelieferte Ware zurückzutreten. Eventuell bereits geleistete Zahlungen für die von unserem Rücktrittsrecht betroffenen Waren werden wir unverzüglich erstatten, sind jedoch berechtigt, unseren Erstattungsanspruch gemäß Satz 1 dieser Ziffer 3.3 hiervon in Abzug zu bringen. Weitere uns gesetzlich oder nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag einschließlich dieser Verkaufsbedingungen zustehende Rechte bleiben unberührt.
  4. Fällt eine oder mehrere der unter Ziffer 3.1 a) und b) genannten Bedingungen nachträglich weg oder erlischt die Betriebserlaubnis oder Genehmigung gemäß Ziffer 3.1 a), erlischt der Anspruch auf Belieferung und als Folge der Anspruch auf Bezahlung.

4. Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Vermischung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich unter Angabe der Bestell-/ Vertragsdaten sowie unter Beifügung eines Ausfallmusters anzuzeigen. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine fristgemäße Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
  3. Keine Mängel sind Qualitätseinbußen oder Verminderungen der Wirksamkeit der Produkte, wenn diese daraus resultieren, dass die Produkte vom Käufer nicht ordnungsgemäß oder über die Dauer ihrer Haltbarkeit hinaus gelagert wurden. Die Beweislast ordnungsgemäßer Lagerung trifft den Käufer.
  4. Auf unser Verlangen hat der Käufer die mangelhafte Ware zur Prüfzwecken an uns einzusenden. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 5.
  6. Soweit eine auf den jeweiligen den Ka ufvertrag anwendbare Retourenregelung von uns eine für den Käufer günstigere Regelung bereithält, ist er berechtigt, sich auf diese zu berufen.

5. Schadensersatz

  1. Wir haften für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, lediglich in den folgenden Fällen:
    1. bei Vorsatz;
    2. im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
    3. soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit einer Ware, oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;
    4. sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder den zwingenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Gentechnikgesetzes;
    5. soweit in anderen Fällen gesetzliche Bestimmungen eine verschuldensunabhängige Haftung vorsehen;
    6. wenn dem Käufer im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
    7. bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung; und
    8. soweit nicht bereits eine Haftung nach Ziffer 5.1(a) bis (f) begründet ist, bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, allerdings beschränkt auf den vorhersehbaren und in vergleichbaren Fällen typischerweise eintretenden Schaden.
    Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. "Wesentliche Vertragspflichten" sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß Ziffer 5.1 gelten im gleichen Umfang in Bezug auf die Handlungen unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmer.
  3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Bei Kunden und / oder Waren, die der AMPreisVO unterliegen, gelten die Preise der Lauer-Taxe am Tag der Bestellung. Sofern die AMPreisVO keine Anwendung findet, werden die Preise individuell verhandelt. Wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro, netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rabatte und Skonti werden nur im Einzelfall und nur soweit gesondert vereinbart gewährt.
  2. Die Zahlung unserer Rechnungen erfolgt – soweit rechtlich zulässig und keine andere Vereinbarung hierüber getroffen wurde – per SEPA-Firmenlastschrift.
  3. Etwaige Einwendungen gegen unsere Rechnungen wird der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem (1) Monat ab Rechnungsdatum, erheben. Mit Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als genehmigt. Wir werden den Kunden in Lieferschein und Rechnung auf diese Frist und ihre Folgen gesondert hinweisen.
  4. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Diskont- und Wechselspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.
  5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Scheck- und Wechselzahlungen entfällt jeglicher Skontoabzug.
  6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  7. Gerät der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Zahlungsfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers schließen lassen, behalten wir uns vor, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Leistet der Käufer die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ablauf einer durch uns gesetzten angemessenen Frist nicht, sind wir ebenfalls berechtigt, nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten.

7. Retouren

Vorbehaltlich der Rechte des Käufers gemäß Ziffer 4 sind Retouren nur in Übereinstimmung mit unserer gesonderten Retourenregelung möglich. Für Warenrücksendungen außerhalb dieser Regelungsbereiche übernehmen wir keinerlei Haftung. Wir behalten uns insbesondere vor, die Annahme zu verweigern oder diese Ware ersatzlos zu vernichten.

8. Warenabgabe/Weiterverkauf

  1. Der Käufer ist vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8.2 und Ziffer 9.6 berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die von uns gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere sie weiterzuverkaufen.
  2. Unsere Produkte dürfen grundsätzlich nur in unveränderter Originalpackung und nicht in Teilmengen angeboten, verkauft und abgegeben werden. Arzneimittel, die an Krankenhäuser oder an öffentliche Apotheken zum Zwecke der Versorgung von Krankenhäusern geliefert werden, dürfen, soweit sie nicht zur Versorgung der Patienten des jeweiligen Krankenhauses abgegeben werden, ausschließlich an Versorgungsapotheken oder Krankenhausapotheken im Rahmen der Versorgungsverträge weitergegeben werden. Präparate, die als "Krankenhausware" oder "Bündelpackungen" gekennzeichnet sind und an eine Krankenhausapotheke geliefert wurden, dürfen nicht einzeln verkauft und ausschließlich im Rahmen einer Krankenhausbehandlung im Sinne von § 14 Abs. 7 ApoG abgegeben werden. Eine Abgabe der Präparate, auch in Form einer anwendungsfertigen Zytostatikazubereitung, an eine öffentliche Apotheke zu einem anderen Zweck als der Krankenhausversorgung ist unzulässig.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung, wobei der Eigentumsvorbehalt mit Kontoausgleich erlischt. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese angemessen auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
  3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich von dem Zugriff Dritter in Kenntnis setzen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Verlangen wir die Ware heraus oder treten wir zurück, sind wir befugt, die von uns gelieferten Waren auf Kosten des Käufers zu kennzeichnen, gesondert zu lagern und abholen zu lassen. Der Käufer erklärt bereits hierdurch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Ein Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Solange der Käufer unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung nicht in voller Höhe beglichen hat, tritt er seine bestehenden und zukünftigen Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Ware sicherheitshalber an uns ab.
  6. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (d) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen
    1. Der Käufer tritt im Falle des Weiterverkaufs der Waren sämtliche aus dem Weiterverkauf erlangten Forderungen zur Sicherheit an uns ab.
    2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    3. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung.
    4. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Von der Abtretung ausgeschlossen ist die Pflicht zur Auskunft und Urkundenauslieferung hinsichtlich vertraulicher Patientendaten (§ 203 StGB).
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben oder Zurückbehaltungsrechte aufzugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt.

10. Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
  2. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 5.1 lit. a), b), d) und g) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Datenschutz

Soweit wir personenbezogene Daten des Käufers zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Käufer erheben und weiterverarbeiten, erfolgt dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO unter https://www.stada.de/stada-deutschland/ueber-stada/compliance.html.

12. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bad Vilbel. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. Diese Regelung gilt auch für Ansprüche aus Scheck und Wechseln. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Maßgeblich für sämtliche Rechtsbeziehungen mit dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

Stand: März 2022

STADApharm GmbH, Stadastraße 2–18, 61118 Bad Vilbel
STADA Consumer Health Deutschland GmbH, Stadastraße 2–18, 61118 Bad Vilbel
STADA Medical GmbH, Stadastraße 2–18, 61118 Bad Vilbel